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Satzung Imkerverein 1907 Konz e. V.

§1 Name, Sitz und Rechnungsjahr

Der Verein trägt den Namen „Imkerverein 1907 Konz “ mit dem Zusatz „e. V.“ nach Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wittlich, mit Sitz in Wittlich.

Er erstreckt sich über das Gebiet der Stadt Konz und seine Umgebung. Der Verein ist dem Imkerverband Rheinland e. V. als ordentliches Mitglied angeschlossen und hat seinen Sitz in Konz.

Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Aufgaben

  1. Allgemeine Aufgabe des Vereins ist es, die Interessen der Bienenhaltung zu vertreten, um zum Schutze und zur Erhaltung einer gesunden Umwelt und Natur eine sachgemäße Imkerei und Bienenzucht zu sichern und zu erhalten
  2. Durch die Züchtung und Pflege der Bienenvölker die Befruchtung landwirtschaftlicher Obstblüten und sonstiger Nutzpflanzen zu sichern, sowie die Artenvielfalt unserer Naturlandschaft durch die hohe Bestäubungsleistung der Bienen zu stärken und zu fördern.
  3. Ohne die fachkundige imkerliche Tätigkeit zur Vermeidung, Eindämmung und Beseitigung von Bienenkrankheiten, Bienenseuchen und Bienenschädlingen ist die heimische Honigbiene akut vom Aussterben bedroht und nicht in der Lage als Bestand zu überleben. Daher hat der Verein die Aufgabe, seine Mitglieder in Sachkunde und Pflege fachlich zu unterweisen, ihnen wirksame Unterstützung bei der Bienenzucht zu gewähren und die Bienenzucht tatkräftig zu fördern.

Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Ziele verwirklicht:

  1. Pflege der Liebe zur Biene und Förderung der fachlichen Ausbildung der Mitglieder
  2. Beteiligung an den Maßnahmen des Kreisimkerverbandes, des Imkerverbandes Rheinland e.V. und des Deutschen Imkerbundes e.V.
  3. Förderung wissenschaftlicher und praktischer Untersuchungen in der gesamten Bienenzucht und Mitwirkung bei der Bekämpfung von Bienenkrankheiten
  4. Unterstützung von neuen Mitgliedern beim Beginn der Bienenhaltung
  5. Vertretung der Belange der Bienenzucht gegenüber den örtlichen Behörden, sonstigen Dienststellen und der Öffentlichkeit.

Aktive Jugendarbeit und Nachwuchsförderung sind weitere Aktivitäten des Vereins. Die Anpflanzung von Bienenweidepflanzen und Beratung von Behörden bei Bepflanzungsmaßnahmen zum Zwecke der Förderung der Bienen als auch der Wild- und Solitärbienenarten runden den Vereinszweck ab.

§3 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf seine Mittel weder für unmittelbare noch für mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

§4Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  1. ordentlichen Mitgliedern
  2. fördernden Mitgliedern
  3. Ehrenmitgliedern

Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle Imker oder Imkereien werden.

Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Zwecke des Vereins fördern und unterstützen wollen. An Mitgliederversammlungen nehmen sie mit beratender Stimme teil. Ein Stimmrecht steht diesen Mitgliedern nicht zu. Sie sind nicht Mitglied des Imkerverbandes Rheinland e. V. und des DIB.

Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt werden. Es sollen Personen sein, die sich um die Förderung des Vereins oder der Bienenzucht und ihre Belange verdient gemacht haben.

Die ordentliche und fördernde Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Erklärung des Beitretenden in welcher die Satzung anerkannt wird und durch schriftliche Zustimmung des Vorstandes. Sie beginnt frühestens mit dem Eingang des ersten Mitgliedsbeitrages. Gegen eine ablehnende Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig.

Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. die Bestimmungen dieser Satzung, sowie alle anderen Vorschriften und Anordnungen des Kreisimkerverbandes, des Imkerverbandes Rheinland e.V., des Deutschen Imkerbundes e.V. und der Behörden auf dem Gebiet der Bienenzucht zu befolgen.
  2. die festgesetzten Mitgliedsbeiträge fristgemäß zu zahlen
  3. ihren Bienenzuchtbetrieb ordnungsgemäß nach den jeweiligen Vorschriften zu betreiben und die Bestrebungen des Vereins tatkräftig zu unterstützen

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Austritt, der nur zum Ende des Rechnungsjahres möglich ist. Er muss schriftlich erklärt oder beim Vorstand zur Niederschrift gegeben werden.
  2. durch Ausschluss. Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied gröblich gegen die Satzung verstößt, durch Äußerungen oder Handlungen dem Verein einen Schaden zufügt oder in Ausübung einer Handlung für den Verein oder auf dem Vereinsgelände ein Strafgesetz verletzt. Den Ausschluss verfügt der Vorstand. Gegen seine Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet endgültig. Bis zur Entscheidung durch die Mitgiederversammlung ruht die Mitgliedschaft des ausgeschlossenen Mitglieds.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anrecht auf das Vereinsvermögen. Sie haben ihren noch fälligen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nachzukommen, insbesondere den fälligen Beitrag für das laufende Rechnungsjahr zu entrichten.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter,
  2. dem Schriftführer und seinem Stellvertreter,
  3. dem Rechnungsführer und seinem Stellvertreter,

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Schriftführer und der Rechnungsführer, davon sind jeweils 2 Personen gemeinsam zeichnungsberechtigt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vierJahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahl erfolgt geheim, es sei denn, dass alle Mitglieder der Versammlung einer offenen Wahl zustimmen.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende mit seiner Stimme den Ausschlag.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erhalten jährlich eine pauschale Aufwandsentschädigung, deren Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

In der Mitgliederversammlung des Vereins haben alle ordentlichen Mitglieder Sitz und Stimme. Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Der Vorsitzende lädt jeweils unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor Beginn schriftlich ein. Es wird eingeladen per E-Mail und für Mitglieder ohne diese Empfangsmöglichkeit durch andere schriftliche Einladung. Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn wenigstens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt oder wenigstens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder dies verlangen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsmäßig erfolgt ist.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über:

  1. die Anträge des Vorstandes
  2. die Anträge der Mitglieder, sofern diese mindestens eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich eingereicht worden sind, oder wenn diese in der Mitgliederversammlung durch einen entsprechenden Beschluss zugelassen worden sind.
  3. die Höhe des Mitgliederbeitrages,
  4. die Verwendung der Mitgliedsbeiträge, sofern außergewöhnliche Ausgaben anstehen oder eine Einzelausgabe mehr als 1000,- Euro beträgt,
  5. Geschäftsbericht des Vorstandes, den Kassenprüfungsbericht sowie die Entlastung des Vorstandes,
  6. die Auflösung des Vorstandes und die Neuwahl des Vorstandes,
  7. die endgültige Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern,
  8. die Beschlussfassung von Geschäftsordnungen,
  9. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  10. die Wahl der Kassenprüfer, (mindestens 1 Kassenprüfer muss neu gewählt werden)
  11. über die pauschale jährliche Aufwandsentschädigung für die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder.

mit zwei Drittel Stimmenmehrheit entscheidet die Mitgliederversammlung über:

  1. die Änderung der Satzung,
  2. die Änderung des Zweckes und der Aufgaben des Vereins

mit drei Viertel Stimmenmehrheiten entscheidet die Versammlung über:

  1. odie Auflösung oder Aufhebung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens. Der künftige Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens wird erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§6 Geschäftsführung

Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres sind die Bücher und Listen des Vereins abzuschließen.

Vom Rechnungsführer sind ein Rechnungsabschluss und ein Jahresbericht anzufertigen und die Prüfung der Buchführung durch die dazu gewählten Kassenprüfer vornehmen zu lassen.

Der Jahresbericht und der Bericht der Kassenprüfer sind den Mitgliedern auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 7 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins wird das gesamte verbliebende Vermögen auf den Imkerverband Rheinland e.V. übertragen.

§ 8 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung am 05.01.2018 in Kraft.

Die Eintragung ins Vereinsregister erfolgt beim Amtsgericht Wittlich.

Konz, den 05. Januar 2018

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